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Erbschaftsteuerreform 2016 - Grundsätzliche Aspekte

Avatar of Heiko Nett Heiko Nett - 19. April 2017 - Steuerberatung

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Am 14.10.2016 hat der Bundesrat nunmehr dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Reform der Vererbung von Unternehmensvermögen zugestimmt. Das neue Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I vom 09.11.2016 verkündet worden (BGBl. I 2016, S. 2464 ff.). Die Neuregelungen gelten ab dem 01.07.2016.


Die Fälle, in denen Know-how zur Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung gefragt sein wird, werden aufgrund der neuen Ausgestaltung zunehmen. Es folgt ein Überblick über ausgewählte Aspekte, die unterhalb der Betriebsvermögensgröße von 26 Mio. Euro relevant sind.

Festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren

Ermitteln Erwerber den gemeinen Wert des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, so gilt rückwirkend auf den 01.01.2016 ein festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG). Nach bisheriger Ermittlungsmethode des Kapitalisierungsfaktors ergab sich für 2016 auf Basis des niedrigen Zinsniveaus ein Faktor von 17,8571. Durch den neuen Wert sinken die Unternehmenswerte im Rahmen der Bewertung, was grundsätzlich zu einer niedrigeren Steuerlast führt.

 

Vollversteuerung des Verwaltungsvermögens

Nach den bis zum 30.06.2016 geltenden Regelungen konnte das Verwaltungsvermögen begünstigt übertragen werden, sofern es nicht mehr als 50 % bzw. 10 % des Wertes des Unternehmens überstieg. Diese Regelungen ändern sich gravierend dahingehend, dass Verwaltungsvermögen wie Privatvermögen grundsätzlich voll steuerpflichtig ist.


Finanzmittel sind nur noch bis zu 15 % dem begünstigten Vermögen zu zuordnen (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Dies gilt zudem nur, wenn der Betrieb nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient. Junge Finanzmittel sind stets Verwaltungsvermögen.

 

Neu ist zudem, dass das Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen konsolidiert ermittelt und in einer sogenannten Verbundvermögensaufstellung zusammengefasst werden muss (§ 13b Abs. 9 ErbStG).

 

Keine Begünstigung bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 90%

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Aber selbst begünstigungsfähiges Vermögen kann vollständig von der Begünstigung ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es fast ausschließlich (zu mehr als 90 %) aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG).

 

 

 

Vorab-Abschlag für Familienunternehmen

Noch vor der Wahl der Regel- oder Optionsverschonung kann unter Umständen ein sogenannter Vorab-Abschlag gewährt werden (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Dieser wird vom begünstigten Vermögen abgezogen. Hierfür müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens bestimmte Bestimmungen über Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen über Anteile am Unternehmen sowie bestimmte Abfindungsbestimmungen enthalten. Die Abschlagshöhe richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Sie darf 30 % nicht übersteigen.

 

Regel- und Optionsverschonung

Sofern das begünstigte Vermögen abzüglich des Vorab-Abschlags einen Wert von 26 Mio. Euro nicht übersteigt, kann der Steuerpflichtige von der Regel- oder Optionsverschonung mit einem Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % Gebrauch machen. Auch hier wurden einzelne Parameter angepasst.


Eine relevante Änderung ist, dass die Lohnsummenregelungen künftig deutlich häufiger zu beachten sein werden. Bisher mussten Unternehmen, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hatten, die Lohnsummenregelungen nicht beachten. Künftig müssen die Regelungen bereits von Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern eingehalten werden.


Die Optionsverschonung setzt wie bisher strengere Anforderungen an Lohnsummenregelungen und Behaltefristen voraus. Zusätzlich kann die Optionsverschonung nur noch gewählt werden, sofern das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13a Abs. 10 ErbStG).

Stundungsmöglichkeit

Bei Erwerben von Todes wegen besteht grundsätzlich die Möglichkeit auf Antrag, den Teil der Steuern, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, bis zu sieben Jahren zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Steuerfestsetzung fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Danach greifen die allgemeinen steuerlichen Verzinsungsregelungen. Die Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummengrenzen und Behaltefristen geknüpft. Die Steuer, die aus der Vollversteuerung des Verwaltungsvermögens resultiert, kann nicht gestundet werden. 

 

 

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