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Mitunternehmerstellung trotz fehlender Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft

Avatar of Heiko Nett Heiko Nett - 15. August 2017 - Steuerberatung

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Ein folgenreicher Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) erging am 01.02.2017 (Az. VIII-B-15/16). Der BFH hatte über eine interessante Steuergestaltung zu entscheiden:

Zwei Freiberufler sind Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Der ältere Partner will aus Altersgründen seine berufliche Tätigkeit einstellen, aber im Außenverhältnis Gesellschafter bleiben, damit die Partnerschaft fortgeführt werden kann, bis der jüngere einen neuen Partner gefunden hat. Der ältere Partner verkauft hierzu zum Stichtag seine Vermögensbeteiligung von 50 % an der Partnerschaft einschließlich anteiligem Praxiswert an den jüngeren Partner. Der Seniorpartner ist von da an nicht mehr am Gewinn, Verlust, Vermögen und den stillen Reserven der Partnerschaft beteiligt, hat jedoch volles Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.

Der Seniorpartner will für seinen Veräußerungsgewinn den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Allerdings wird dies vom Finanzamt abgelehnt, weil der Seniorpartner nur einen Teil seines Mitunternehmeranteils veräußert habe.

Der BFH bestätigt mit seinem Beschluss vom 01.02.2017 die Rechtsauffassung des Finanzamts. Den ermäßigten Steuersatz von 56 % des Durchschnittssteuersatzes kann ein Mitunternehmer u.a. nur dann in Anspruch nehmen, wenn er seinen gesamten Gesellschaftsanteil veräußert hat. Nach Ansicht des BFH ist diese Voraussetzung im vorliegenden Sachverhalt trotz der fehlenden Vermögensbeteiligung an der Gesellschaft aber nicht gegeben. Das durch die fehlende Vermögensbeteiligung vorliegende nur schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko könne durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden. Diese Kompensation sei durch das verbleibende Stimmrecht zu bejahen, so dass der Seniorpartner im Ergebnis trotz der Veräußerung seiner vermögensmäßigen Beteiligung an der Partnerschaft Mitunternehmer geblieben sei. Nach Rechtsauffassung des BFH ist der erzielte Veräußerungsgewinn daher ein laufender Gewinn, der nicht tarifvergünstigt ist.

Mit Blick auf diesen BFH-Beschluss ist bei freiberuflichen Partnerschaften dringend anzuraten, den Anteil des Seniorpartners erst dann zu veräußern, wenn ein neuer Partner gefunden ist und somit keine Gefahr besteht, dass die Partnerschaft und damit die diesbezügliche Haftungsbeschränkung untergehen.

Dieser Steuertipp ersetzt keine einzelfallbezogene steuerliche Beratung, die aufgrund der komplizierten Besteuerungsregeln notwendig ist. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Steuertipps wird keine Gewähr übernommen.

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