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Arbeitszimmer: Doppelter Höchstbeitrag bei Nutzung durch zwei Personen

Avatar of Heiko Nett Heiko Nett - 11. September 2017 - Steuerberatung

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Bislang wandte die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer objektbezogen an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250,00 EUR absetzbar waren. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, konnte bisher nicht jeder die Kosten bis zu 1.250,00 EUR absetzen; dieser Höchstbetrag wurde in der Vergangenheit entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufgeteilt. 

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsauffassung zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz vorhanden) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250,00 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Künftig gilt also nicht mehr eine "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13). 

Nutzen Eheleute bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen. Sind für beide die Voraussetzungen für den begrenzten Abzug gegeben, steht jedem der Abzug in Höhe von maximal 1.250,00 EUR zu. Gleiches gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen. 

In dem durch den BFH entschiedenen Fall nutzte ein Lehrerehepaar gemeinsam das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus. Die Kosten betrugen 3.000,00 EUR, so dass auf jeden ein Anteil von 1.500,00 EUR entfiel. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten die Kosten insgesamt nur zu 1.250,00 EUR an und berücksichtigten bei jedem Ehegatten einen Anteil von lediglich 625,00 EUR als Werbungskosten. Doch der BFH akzeptiert nun bei jedem Ehegatten einen Kostenanteil von 1.250,00 EUR.

Die bisherige objektbezogene Anwendung des Abzugshöchstbetrages ist auch noch aus einem anderen Grunde unlogisch: Wenn Sie nämlich nebeneinander zwei Arbeitszimmer an zwei unterschiedlichen Orten nutzen, z. B. an Ihrem Wohnort und an Ihrem auswärtigen Beschäftigungsort, sind die Kosten insgesamt lediglich bis 1.250,00 EUR absetzbar. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitszimmer während des Jahres wechseln. Auch in diesen Bereichen galt schon immer eine personenbezogene Betrachtung dieser Abzugsbeschränkung.

Dieser Steuertipp ersetzt keine einzelfallbezogene steuerliche Beratung, die aufgrund der komplizierten Besteuerungsregeln notwendig ist. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Steuertipps wird keine Gewähr übernommen.

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    Heiko Nett
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