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Geänderte Rechtsprechung zu Darlehen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft

Avatar of Heiko Nett Heiko Nett - 21. Oktober 2017 - Steuerberatung

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Am 11.07.2017 ist ein grundsätzliches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ergangen (Az. IX-R-36/15). Der BFH hat hierin über die Berücksichtigung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen und über die Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus zugunsten einer Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten entschieden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. In der Folge der Insolvenz der GmbH musste er aus diesem Grund 140.000 EUR an die Bank zahlen. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage begehrte er die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung des Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG.

Nach Auffassung des BFH ist mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 die gesetzliche Grundlage der bisherigen Rechtslage entfallen. Daher seien der Ausfall von Darlehen, die ein Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft gegeben hat und auch Aufwendungen aus entsprechenden Bürgschaftsverpflichtungen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu qualifizieren.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass nunmehr Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen eines Gesellschafters bis auf ganz wenige Ausnahmen generell nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung führen können. Das Gericht weist aber darauf hin, dass Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen, unverändert den Anschaffungskosten zugeordnet werden.

Aufgrund der erheblichen Auswirkungen dieses Urteils auf die Finanzierungsmaßnahmen bei Kapitalgesellschaften hat der BFH eine Vertrauensschutzregelung getroffen. Hiernach gelten die neuen Grundsätze erst für die ab Veröffentlichung des Urteils (27.09.2017) vereinbarten Darlehen und Bürgschaften. Für vorher vereinbarte Finanzierungsmaßnahmen gilt die diesbezügliche vorherige Rechtslage.

Dieser Steuertipp ersetzt keine einzelfallbezogene steuerliche Beratung, die aufgrund der komplizierten Besteuerungsregeln notwendig ist. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Steuertipps wird keine Gewähr übernommen.

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