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Die Fakten zum Minijob

Avatar of Jonas Brüdern Jonas Brüdern - 06. November 2017 - Steuerberatung

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Dieser Artikel bezieht sich auf den Rechtsstand von 2017. Ab 2018 sind die Beiträge der Rentenversicherung um 0,1% geringer.

Es gibt zwei Arten von Minijobs: Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen und die kurzfristigen Beschäftigungen. Werden diese Minijobs in Privathaushalten ausgeübt wirkt sich das mindernd auf die Abgaben, die der Arbeitgeber zu bezahlen hat, aus.

Zunächst möchte ich auf die geringfügig entlohnten Beschäftigungen eingehen, danach auf die kurzfristigen Beschäftigungen, anschließend auf die Besonderheiten bei Minijobs in Privathaushalten und zum Schluss auf das Thema Steuern.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Höhe des Arbeitsentgelts

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 € nicht übersteigen. Die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze und die Arbeitszeiten in diesen sind dabei unerheblich, solange der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Bei dem aktuellen Mindestlohn von 8,84 € (Stand Januar 2017) sollte die monatliche Arbeitszeit nicht mehr als 50 Stunden betragen. Die monatliche Grenze in Höhe von 450 € darf geringfügig überstiegen werden, wenn der Kalenderjahresbetrag in Höhe von 5400 € (12 x 450 €) nicht überschritten wird. Bei unvorhersehbaren Überschreitungen (z.B. bei einer Krankheitsvertretung) in nicht mehr als drei Monaten im Zeitjahr bleibt die Beschäftigung auch ohne Einhaltung der 5400 € Jahresentgeltgrenze ein Minijob und somit im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Auf diese Sozialversicherungsfreiheit gehe ich weiter unten im Text genauer ein. Jährlich wiederkehrende Zahlungen, die vertraglich zugesichert sind oder aufgrund von betrieblicher Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, werden bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts mit berücksichtigt.

Tipp: Sachbezüge bis 44 € monatlich, Kindergartenzuschüsse oder zum Beispiel eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge bleiben bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze außer Betracht.

Sozialversicherungsfreiheit

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13%) und Rentenversicherung (15%) zu entrichten. Diese Beiträge trägt er allein. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum Rentenversicherungsbeitrag (18,7% - 15% = 3,7%), wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Diese Befreiung gilt ebenso für alle weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind immer an das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Ist ein geringfügig entlohnter Beschäftigter nicht gesetzlich krankenversichert, fallen pauschale Sozialversicherungsbeiträge lediglich in der Rentenversicherung an. Lässt sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien und ist er nicht in einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung tätig, gilt für den Rentenversicherungsbeitrag eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 € für einen vollen Kalendermonat. Monatlich beträgt so der Rentenversicherungsbeitrag 32,73 € (175 € x 18,7%). Den zusätzlich entstehenden Rentenversicherungsbeitrag aufgrund der Anwendung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hat allein der Arbeitnehmer zu tragen.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen / geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen oder einer versicherungsfreien Hauptbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer kann bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben. Sobald jedoch durch Addition der einzelnen Entgelte die 450 € Grenze überschritten wird, werden somit alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist eine erste weitere geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig und zur Berechnung der Beiträge mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem oder mehreren Minijobs. Eventuelle Arbeitslosengeldzahlungen aus geringfügigen Beschäftigungen werden somit vermieden.

Besteht in der Hauptbeschäftigung keine Sozialversicherungspflicht, z.B. bei Beamten, sind auch mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen sozialversicherungsfrei. Wird jedoch bei Addition der Nebenbeschäftigungen die 450 € Grenze überschritten, werden diese in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sozialversicherungspflichtig.

Kurzfristige Beschäftigung

Bedingungen

Für eine kurzfristige Beschäftigung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Beschäftigung ist auf maximal drei Monate oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr sowie auf insgesamt ein Jahr im Voraus begrenzt.
  • Sie darf bei Überschreiten eines Entgelts von 450 € im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Von einem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig weniger als fünf Tage, ist von einem 70-Tage-Zeitraum auszugehen. Zwischen Ablauf des auf ein Jahr befristeten Beschäftigungsverhältnisses und der Aufnahme eines neuen befristeten Beschäftigungsverhältnisses beim selben Arbeitgeber muss eine Pause von mindestens zwei Monaten liegen. Wird die Entgelt-Grenze von 450 € überschritten, muss die kurzfristige Beschäftigung auf die sogenannte Berufsmäßigkeit geprüft werden. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, z.B. bei Personen in der Elternzeit oder bei der Beschäftigung von Personen, die als beschäftigungslos gelten und bei der Agentur für Arbeit für mehr als eine kurzfristige Beschäftigung als arbeitssuchend gemeldet sind.

Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen

Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen sind diese auf die Einhaltung der drei Monate- beziehungsweise 70 Tage-Grenze innerhalb eines Jahreszeitraums zu prüfen. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen jeweils um volle Kalendermonate handelt.

Sozialversicherungsfreiheit

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Es muss auch kein Pauschalbeitrag abgeführt werden. 

Minijobs in Privathaushalten

Definition

Zu den Minijobs in Privathaushalten zählen haushaltsnahe Tätigkeiten wie zum Beispiel Kochen, Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit, die Betreuung von Kindern, Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Menschen – oder auch von Tieren im oder am privaten Haushalt. Diese Arbeiten führen gewöhnlich Familienmitglieder aus, können aber auch durch einen Minijobber erledigt werden, wenn dieser und auch der Arbeitgeber Privatpersonen sind.

Auch hier wird zwischen geringfügig entlohnten sowie kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden.

Liegt eine der oben genannten Tätigkeiten im privaten Haushalt vor, werden die Abgaben über ein vereinfachtes Verfahren, das Haushaltsscheckverfahren, abgerechnet.

Sozialversicherungsfreiheit

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im privaten Haushalt betragen die Pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung anstatt 13% nur 5% und zur Rentenversicherung anstatt 15% nur 5%. Der Zusatzbeitrag zu der Rentenversicherung, den der Arbeitnehmer bei Verzicht auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu zahlen hat, erhöht sich jedoch dadurch auf 13,7%. Bei kurzfristigen Beschäftigungen im Privathaushalt sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

Als Arbeitgeber im Privathaushalt profitiert man von einer Steuerermäßigung, welche man in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Die Einkommensteuer vermindert sich um 20% der Aufwendungen, höchstens um 510 €.

Steuern

Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann es entweder pauschal oder über die Lohnsteuermerkmale (u.a. Steuerklasse) versteuern. Wird die Lohnsteuer pauschal berechnet, ist der Arbeitgeber der Steuerschuldner. Er hat jedoch die Möglichkeit die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Bei der Versteuerung über die individuellen Lohnsteuermerkmale hängt die Höhe der Steuer von der Steuerklasse ab. Bei den Steuerklassen I bis IV fallen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis 450 € keine Steuern an; bei den Steuerklassen V und VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug. Bei dieser Art der Versteuerung (über die Lohnsteuermerkmale) ist der erzielte Lohn bei der jährlichen Einkommensveranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dieser kann somit auch Werbungskosten geltend machen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Versteuerung über die Lohnsteuermerkmale, kann er bei einem geringfügig entlohnten Minijob eine Pauschalsteuer in Höhe von 2% bezahlen. Voraussetzung ist, dass pauschale Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, kann der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 20% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern.

Kurzfristige Minijobs werden entweder über die Lohnsteuermerkmale oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert. Zu diesen Voraussetzungen für eine pauschale Besteuerung mit 25% zählen u.a. ein durchschnittlicher Stundenlohn von maximal zwölf Euro, die Dauer der Beschäftigung von maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen sowie ein durchschnittlicher Verdienst von 68 € pro Arbeitstag.

Diese Zusammenfassung ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung, die aufgrund der Komplexität des Themas erforderlich ist. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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