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BFH-Urteil zur rückwirkenden Rechnungskorrektur

Avatar of Heiko Nett Heiko Nett - 01. Februar 2018 - Steuerberatung

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Bekannt ist, dass die Umsatzsteuer, die in Eingangsrechnungen ausgewiesen wird, von einem Unternehmer in der Regel als Vorsteuer abgezogen werden darf. Allerdings darf er dies unter der Voraussetzung, dass die Eingangsrechnung alle umsatzsteuerrechtlich notwendigen Angaben enthält. Fehlende Angaben auf der Rechnung verpflichteten den Unternehmer bisher zur Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer und zur Zahlung eines Strafzinses von grundsätzlich sechs Prozent pro Jahr auf den Vorsteuerbetrag. Bisher waren die Nachkorrektur der Rechnung und damit der Rückerhalt der Vorsteuer bereits möglich, jedoch war in den Altfällen die Verzinsung nicht zu umgehen. Neuerdings, so hat der BFH aktuell beschlossen, dürfen bei fehlerhaften Angaben auf der Rechnung die Vorsteuerbeträge zuzüglich der Nachzahlungszinsen nicht mehr grundsätzlich vom Unternehmer zurückgefordert werden. Allerdings sind nach wie vor die Angaben über Name und Anschrift des Lieferanten/Dienstleisters, die des Kunden, die Menge und Bezeichnung oder Art und Umfang der Leistung und der Rechnungs- und Umsatzsteuerbetrag verpflichtend. Sind lediglich die weiteren Angaben unvollständig, sind nunmehr rückwirkende Rechnungsänderungen erlaubt.

Dieser Steuertipp ersetzt keine einzelfallbezogene steuerliche Beratung, die aufgrund der komplizierten Besteuerungsregeln notwendig ist. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Steuertipps wird keine Gewähr übernommen.

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