Wie das Gemeinschaftskonto zur Steuerfalle werden kann
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15. Februar 2018
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Steuerberatung

Wichtiger Hinweis zu ehelichen Gemeinschaftskonten hinsichtlich der Vermeidung etwaiger Schenkungsteuer:
Jedem Ehepaar mit einem gemeinsamen Girokonto, das als Oder-Konto geführt wird, sollte bewusst sein, dass (hohe) Einzahlungen auf das Bankkonto unwissentlich als anteilige Schenkung an den Ehepartner gelten können. Hierdurch könnte dem Grunde nach Schenkungsteuer anfallen. Handelt es sich bei dem ehelichen Konto schlichtweg um ein Haushaltskonto, besteht diesbezüglich keine Sorge. Höhere Einzahlungen jedoch, wie zum Beispiel die Einzahlung von Abfindungen, Auskehrungen von Lebensversicherungen oder Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren, wertet das Finanzamt jedoch anteilig als Schenkung, da auch der Ehepartner über das Vermögen verfügen kann. Hier fällt Schenkungsteuer an, wenn innerhalb von 10 Jahren der diesbezügliche Freibetrag von 500.000 Euro überschritten wird.
Diese Rechtsfolgen können vermieden werden, indem Eheleute entweder Einzelkonten mit Vollmachten für den Ehepartner einrichten oder – beim Verbleiben bei dem Oder-Konto - drei Dinge schriftlich vereinbaren: Erstens, dass Einzahlungen für jeden Ehepartner jeweils allein zu seinem Vermögen zählen, zweitens, dass beide Partner aus dem Konto den Lebensunterhalt bestreiten dürfen und zuletzt muss schriftlich vereinbart werden, dass der Partner, der überquotal vom Konto abnimmt, dem anderen Partner das Geld entsprechend erstatten muss. Sind diese drei Dinge vereinbart, sind auch beim Gemeinschaftskonto die schenkungsteuerlichen Risiken minimiert.
Dieser Steuertipp ersetzt keine einzelfallbezogene steuerliche Beratung, die aufgrund der komplizierten Besteuerungsregeln notwendig ist. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Steuertipps wird keine Gewähr übernommen.
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