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Trinkgeldzahlungen im Gastronomiebereich - Steuerrechtliche Behandlung

Avatar of Heiko Nett Heiko Nett - 09. Mai 2018 - Steuerberatung

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Inhaber eines Gastronomiebetriebes (z.B. einer Pizzeria), welche als Einzelunternehmer tätig sind, müssen die von ihren Gästen freiwillig gezahlten Trinkgelder in ihrer Buchführung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und sind gleichzeitig als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einzubeziehen. Gemäß § 10 Abs. 1 S.2 UStG gehört zum umsatzsteuerlichen Entgelt alles, was der Leistungsempfänger/Gast aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Dazu gehören auch die vom Gast freiwillig gewährten Trinkgelder. Denn zwischen den von den Gästen an den leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der vom Unternehmer erbrachten unternehmerischen Leistung besteht eine innere Verknüpfung. Aus diesem Grund fließen die Trinkgelder mit in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. 

Erfolgt eine Trinkgeldzahlung direkt an die Arbeitnehmer des Unternehmers/Gastronom, führt dies zur einer völlig anderen steuerrechtliche Beurteilung. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gezahlt werden. Hiervon erfasst sind auch die Zuwendungen eines Dritten, beispielsweise Trinkgelder. Dieses Entgelt wird für eine Leistung gezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Gemäß § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder als Einnahmen steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt somit voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer und nicht an den jeweiligen Unternehmer/Gastronom erfolgen müssen.

Während bei Trinkgeldern noch unter Umständen eine Steuerfreiheit eintreten kann (s.o.), sind die Bedienungszuschläge, die auf der Speisekarte ausgewiesen werden, steuerpflichtige Leistungen. Im Vergleich zum Trinkgeld erfolgen diese Zahlungen nicht mehr freiwillig.

Dieser Steuertipp ersetzt keine einzelfallbezogene steuerliche Beratung, die aufgrund der komplizierten Besteuerungsregeln notwendig ist. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Steuertipps wird keine Gewähr übernommen.

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