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Überbrückungshilfe III

Avatar of Donata Lantos Donata Lantos - 26. Februar 2021 - Unternehmer berichten, Steuerberatung, Arbeitswelt

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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 10.02.2021 bzw. 16.02.2021 die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III bzw. die Betriebskostenpauschale (=Neustarthilfe für Soloselbständige) freigeschaltet. Mit der Überbrückungshilfe III sind die Hilfsmaßnahmen seitens der Bundesregierung erneut verlängert und gleichzeitig umfassend erweitert word

 Antragsberechtigt im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind demnach Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, welche zwischen November 2020 und Juni 2021 Corona bedingte Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (Drei Millionen Euro für Verbundunternehmen). Als Vergleichszeitraum wird immer der Monat aus dem Vorkrisenjahr 2019 herangezogen. Ausnahmen gibt es für Unternehmen, die zwischen 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden. Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über prüfende Dritte. Die Möglichkeit einer eigenhändigen Antragstellung für Soloselbständige entfällt. Zudem sind Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro für alle Antragsberechtigten Unternehmen möglich sowie die Anerkennung weiterer Kostenpositionen, zum Beispiel Investitionen in Digitalisierung und Hygienekonzepte. 

Die Überbrückungshilfe III bringt neben einem erweiterten Kreis von Antragsberechtigten auch inhaltlich einige Verbesserungen mit sich. Konkret sind folgende Verbesserungen umgesetzt worden: 1. Keine Differenzierung mehr bei der Förderung: Alle Unternehmen mit weniger als 750 Millionen Euro Jahresumsatz und einem Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent können die gestaffelten Fixkostenzuschüsse für diesen Monat erhalten 2. Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat bis zum Erreichen der Beihilfegrenze 3. Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro für alle antragsberechtigten Unternehmen 4. Anerkennung weiterer Kostenpositionen, zum Beispiel Investitionen in Digitalisierung und Hygienekonzepte 5. Sonderregelungen für die Reise- sowie Veranstaltungs- und Kulturbranche und den Einzelhandel 

Hinsichtlich der Frage, ob im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine Verlustrechnung aufgestellt werden muss, gibt es ebenfalls positive Neuigkeiten zu verzeichnen. So konnte die Bundesregierung im Austausch mit der Europäischen Kommission eine Erleichterung aushandeln: Für die meisten kleinen Unternehmen kann der bisher erforderliche Verlustnachweis bei der Schlussrechnung nun entfallen. Bei einer totalen Förderung von Corona-Hilfsgeldern von weniger als 1,8 Mio. Euro können rückwirkend für bereits beantragte Hilfsmaßnahmen und für zukünftig zu beantragende Hilfsmaßnahmen im Rahmen der jeweiligen Schlussabrechnung die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ ausgewählt werden. Ferner besteht die Möglichkeit bis hin zu einer Förderhöhe von 2 Mio. Euro durch Kumulierung der Kleinbeihilfenregelung mit der De-Minimis Verordnung. Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale (=Neustarthilfe für Soloselbständige) von bis zu 7.500 Euro gezahlt, wenn sie keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen. Die einmalige Betriebskostenpauschale steht - wie die Überbrückungshilfen - insgesamt Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (in der Regel das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mindestens 60 % zurückgegangen ist. Soloselbständige können die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen direkt über das entsprechende Online-Tool stellen. Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat der natürlichen Person genutzt. Bei der Überprüfung der Fördervoraussetzungen und der Beantragung der Überbrückungshilfe III nebst Sonderförderprogrammen unterstützen wir Sie gerne. Wir führen den gesamten Beantragungsprozess für Sie durch und übernehmen die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen: 

+49 (261) 96 38 96 7-0

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