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Eintragung im Transparenzregister

Avatar of Donata Lantos Donata Lantos - 28. Oktober 2021 - Arbeitswelt, Betriebswirtschaftliche Beratung

Vollständige Eintragung im Transparenzregister ist Voraussetzung für Gewährung der Corona-Hilfen

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Wenn eintragungspflichtige Unternehmen Corona-Hilfen wie die Überbrückungshilfe I-III, Überbrückungshilfe III Plus oder die November- bzw. Dezemberhilfe 2020 erhalten möchten, müssen sie die vollständige Eintragung im Transparenzregister nachweisen. Dieser Nachweis muss spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung vorliegen.

Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister

Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister, aus dem sich die wirtschaftlichen Berechtigten direkt ergeben müssen. Bislang galt die Mitteilungsfiktion. Nach dieser reichte es aus, dass wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens aus anderen Registern (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Unternehmensregister) ersichtlich sein mussten. Diese Fiktion gilt seit dem 1. August 2021 nicht mehr. Nun müssen sich alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens aus dem Transparenzregister direkt ergeben.

So beeinflusst die Änderung des Transparenzregisters zum Vollregister die Beantragung der Corona-Hilfen

Die Neuregelung des Transparenzregisters hat für eintragungspflichtige Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf die Beantragung von Corona-Hilfen. Denn in den Anträgen, die Antragstellende unterzeichnen, wird (hier exemplarisch für die Überbrückungshilfe III) erklärt:

 „…die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offen gelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben…“

 Laut den FAQ zu den Corona-Hilfen ist es grundsätzlich (vereinfachend) ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis über die Transparenzregistereintragungen dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bewilligungsstelle zu übermitteln oder ungefragt zuzusenden. Der Nachweis muss allerdings spätestens bei der Schlussabrechnung vorliegen.

Mitteilungsfiktion hat keine Gültigkeit mehr

Nun hat die Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit dem 1. August 2021 keine Gültigkeit mehr. Daher muss nun für die Corona-Hilfen zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister vorgenommen sein. Andernfalls könnten Anträge abgelehnt oder aber bereits gewährte Hilfen müssen zurückgezahlt werden.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie daher bitte, ob Ihr Unternehmen alle Eintragungen ins Transparenzregister vollständig erledigt hat. Warten Sie nicht bis zur Erstellung der Schlussabrechnung, sondern kümmern Sie sich bitte zeitnah - ggfls. mit anwaltlicher Hilfe - um alle notwendigen Eintragungen ins Transparenzregister. Bitte lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten. Unsere vorstehenden, generellen Ausführungen erfolgen ohne Gewähr.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen:

+49 (261) 96 38 96 7-0

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