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Energiepreispauschale

Avatar of Donata Lantos Donata Lantos - 02. August 2022 - Arbeitswelt

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Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen ersten Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen oder geringfügig beschäftigt sind (Minijobber), ebenso Empfänger von Lohnersatzleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld) von ihrem Arbeitgeber einmalig eine Energiepreispauschale von 300,00 € ausgezahlt. Diese soll die Härten der steigenden Energiepreise abfedern.

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I bis V unterliegt die Energiepreispauschale als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen. Der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber soll hierdurch bewusst kurzgehalten werden.

Bei Minijobs wird die Energiepreispauschale nicht auf die 450,00 €-Monatsgrenze aufgerechnet, auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale wird verzichtet. Bei pauschal besteuerten geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber mittels schriftlicher Erklärung des Minijobbers dokumentieren, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt, um den möglichen Missbrauch durch das mehrmalige Erhalten der Energiepreispauschale zu verhindern. Eine Musterformulierung finden Sie im Anhang dieses Schreibens und ist zwingend vor Erstellung der Augustabrechnung zu übermitteln.

Es besteht kein Anspruch für Arbeitnehmer auf Auszahlung, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben hat. In diesem Fall wird die Energiepreispauschale durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung angestoßen und über die Einkommensteuerveranlagung ausbezahlt.

Die Energiepreispauschale wird bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt.

Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentner erhalten die Energiepreispauschale nicht. Bei begünstigten Einkünften, wie beispielsweise einem Rentner, der einen Minijob ausübt, besteht jedoch Anspruch auf die Energiepreispauschale. Es muss sich allerdings um ein ernsthaft vereinbartes Arbeitsverhältnis handeln. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und Grenzpendler ohne Wohnsitz in Deutschland haben keinen Anspruch auf diese Auszahlung. Ebenso wie Steuerpflichtige, die ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und/oder Kapitalvermögen beziehen.

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    Heiko Nett
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    Julia Fuß
    Matthias Garrn

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