Inflationsausgleichsprämie
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10. November 2022
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Steuerberatung,
Arbeitswelt
Steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlung ab dem 26.10.2022
Die bereits vom Bundestag beschlossene Inflationsausgleichsprämie wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet. Arbeitgeber können somit ab dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlung oder Sachzuwendung bis zu 3.000,00 € gewähren.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
• Bei der Inflationsausgleichsprämie (§3 Nr. 11c EStG) handelt es sich, wie schon bei dem Corona-Bonus, um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis.
Wer kann die Prämie erhalten?
• Grundsätzlich können alle Mitarbeiter, somit auch Gesellschafter-Geschäftsführer (Fremdvergleichsgrundsatz beachten), Auszubildende und Mini-Jobber die Prämie erhalten. Die Sozialversicherungsfreiheit bei Mini-Jobbern geht nicht verloren. Arbeitgeber sollten den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten.
Wie wird sie ausgezahlt?
• Die Auszahlung ist in mehreren Teilbeträgen möglich. Der Begünstigungszeitraum ist befristet vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Hierbei ist das Datum des Zuflusses maßgebend.
• Voraussetzung ist, dass die Leistung i.S.d. § 8 Absatz 4 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich; die Inflationsprämie kann nicht für vertraglich vereinbarte Leistungen als Zahlung genutzt werden, wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung. Besteht jedoch ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, kann hier die Inflationsausgleichsprämie stattdessen gewährt werden.
• Die Aufzeichnung ist im Lohnkonto mit der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ vorzunehmen.
Zudem wird die Prämie beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Arbeitnehmer die Prämie von jedem Arbeitgeber erhalten.
• Zudem wird die Prämie beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Arbeitnehmer die Prämie von jedem Arbeitgeber erhalten.
• Zusätzlich zu der Inflationsausgleichsprämie erfolgt keine Verrechnung mit anderen steuerfrei gewährten Leistungen wie z.B. Gutscheine bis 50,00 €, zertifizierte Sportangebote bis 600,00 € jährlich oder nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass bis 60,00 €.
Ist die Prämie pfändbar?
• Bezüglich der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie gibt es noch keine abschließende Klärung. Es könnte jedoch von einer Pfändbarkeit auszugehen sein, da die Tatbestände für unpfändbares oder bedingt pfändbares Arbeitseinkommen nicht einschlägig sind. Somit besteht ein Unterschied zu der mit Verweis auf § 850a Nr. 3 ZPO (Erschwerniszulage) unpfändbaren Corona-Prämie, da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie nicht um eine Abmilderung oder einen Ausgleich von Erschwernissen handelt, die direkt aus der Arbeitsleistung resultiert. Über die weitere Rechtsentwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
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