eAU
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20. Januar 2023
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Unternehmer berichten
Ab dem 01.01.2023 erhalten Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter von den Krankenkassen nur noch auf elektronischem Wege. Für Arbeitgeber wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gemäß § 109 SGB IV verpflichtend.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform entfällt und muss vom Arbeitnehmer nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Der Arbeitnehmer ist jedoch weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Arbeitnehmer erhalten vom Arzt wie gewohnt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier für ihre eigenen Unterlagen.
Für den Abruf der Daten benötigen die Arbeitgeber ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe (sv.net).
Der Abruf der Daten erfolgt künftig systemseitig über das Entgeltabrechnungsprogramm der DATEV durch unsere Kanzlei. Hierzu wird die Anzeige über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers benötigt. Ein entsprechendes Formular ist als Anhang beigefügt. Bitte verwenden Sie dieses künftig unbedingt, um einen adäquaten Abruf und somit auch den entsprechenden Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber den Krankenkassen zu gewährleisten.
Nach elektronischem Abruf bei der Krankenkasse werden folgende Informationen zurückgemeldet:
• Der Name des Beschäftigten,
• der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
• das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
• die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
• die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Das eAU-Verfahren gilt lediglich für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sowie auch für Minijobber im gewerblichen Bereich, nicht aber für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, Erkrankungen im Ausland, Kinderkrankenpflege und auch nicht für Minijobber in Privathaushalten.
Quelle: Haufe Gruppe
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