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Überbrückungshilfe IV

Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

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Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.

Überbrückungshilfe IV

Eintragung im Transparenzregister

Vollständige Eintragung im Transparenzregister ist Voraussetzung für Gewährung der Corona-Hilfen

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Wenn eintragungspflichtige Unternehmen Corona-Hilfen wie die Überbrückungshilfe I-III, Überbrückungshilfe III Plus oder die November- bzw. Dezemberhilfe 2020 erhalten möchten, müssen sie die vollständige Eintragung im Transparenzregister nachweisen. Dieser Nachweis muss spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung vorliegen.

Eintragung im Transparenzregister

Überbrückungshilfe III Plus & Neustarthilfe Plus

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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) stellt mit den Überbrückungshilfen umfassende Unterstützungen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zur Verfügung. Mit der Überbrückungshilfe III Plus sind die Hilfsmaßnahmen seitens der Bundesregierung erneut bis Ende September 2021 verlängert worden. Außerdem gibt es Neuerungen wie die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird als Neustarthilfe Plus weitergeführt. 

Überbrückungshilfe III Plus & Neustarthilfe Plus

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