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Grundsteuerreform

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Hintergrund zur Reform

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und damit verfassungswidrig ist. Folglich kann die Grundsteuer künftig nicht mehr in der bisherigen Gestalt erhoben werden. 

Bisher wird die Grundsteuer in den alten Bundesländern nach Einheitswerten auf dem Stand von 1964 berechnet, in den neuen Bundesländern gelten sogar Werte von 1935.

Dass immer noch die 1964 festgestellten Werte angewendet werden, führt zu schwerwiegenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine hinreichende Rechtfertigung gibt. 

Mehrwerte von Garrn & Nett durch Beauftragung der Grundsteuererklärung